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   BGH, 20.12.2023 - 3 StR 391/23   

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BGH, 20.12.2023 - 3 StR 391/23 (https://dejure.org/2023,39515)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2023 - 3 StR 391/23 (https://dejure.org/2023,39515)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2023 - 3 StR 391/23 (https://dejure.org/2023,39515)
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  • BGH, 12.03.2020 - 4 StR 537/19

    Dauer des Vorwegvollzugs

    Auszug aus BGH, 20.12.2023 - 3 StR 391/23
    Soweit die Strafkammer im Fall II.1 der Urteilsgründe strafmildernd bewertet hat, dass mit Marihuana "keine sogenannte harte Droge mit deutlich erhöhtem Sucht- und Gefährdungspotential" den Gegenstand des Betäubungsmittelhandels gebildet habe, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den Ausführungen zur mittleren Gefährlichkeit von Amphetamin bei den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe), dass das Landgericht die im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln geringere Gefährlichkeit von Marihuana nicht zum Nachteil des Angeklagten mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 StR 475/22 Rn. 9; Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 14.03.2023 - 4 StR 475/22

    Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (minder schwerer Fall: kein akuter

    Auszug aus BGH, 20.12.2023 - 3 StR 391/23
    Soweit die Strafkammer im Fall II.1 der Urteilsgründe strafmildernd bewertet hat, dass mit Marihuana "keine sogenannte harte Droge mit deutlich erhöhtem Sucht- und Gefährdungspotential" den Gegenstand des Betäubungsmittelhandels gebildet habe, entnimmt der Senat dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere den Ausführungen zur mittleren Gefährlichkeit von Amphetamin bei den Fällen II.2 und II.3 der Urteilsgründe), dass das Landgericht die im Vergleich zu anderen illegalen Betäubungsmitteln geringere Gefährlichkeit von Marihuana nicht zum Nachteil des Angeklagten mit einem zu geringen Gewicht in die Strafzumessung eingestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2023 - 4 StR 475/22 Rn. 9; Urteil vom 12. März 2020 - 4 StR 537/19 Rn. 11 mwN).
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